Ihre Rechte bei der Abrechnung
Als Nutzerin oder Nutzer einer Wohnung bei einer gemeinnützigen Bauvereinigung haben Sie konkrete Rechte rund um die Jahresabrechnung. Die wichtigsten im Überblick.
Einwendungsfrist: 6 Monate
Nach § 19 Abs. 1 WGG gilt eine Abrechnung als anerkannt, wenn nicht binnen sechs Monaten ab Auflage begründete Einwendungen erhoben werden. Wer Fragen oder Zweifel hat, sollte sie also zeitnah und nachvollziehbar begründet vorbringen.
Frist prüfen & Einwendung erstellenRecht auf Belegeinsicht
Die Detailbelege zu den abgerechneten Kosten liegen in der Regel im Büro der Bauvereinigung zur Einsicht auf. Bei der VLW ist das die Blumauerstraße 19 in Linz – meist nach Terminvereinbarung.
Schlichtung statt Gericht
Bei Streitigkeiten ist in vielen Gemeinden zunächst die Schlichtungsstelle zuständig, sonst das Bezirksgericht. Eine Beratung vorab – etwa bei der Arbeiterkammer oder einem Mieterschutzverband – ist sinnvoll.
Diese Darstellung ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Die genaue Rechtslage kann sich ändern und vom Einzelfall abhängen – bitte im Zweifel fachlich prüfen lassen.